Zur Rechtmäßigkeit einer Ablehnung wegen "Eigener Unterschrift" können wir keine verallgemeinerte Aussage treffen, da diese von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Wir haben dir hier jedoch ein paar Information zusammengestellt, damit du selbstständig prüfen kannst, ob die Ablehnung in deinem Fall gerechtfertigt sein könnte oder nicht.
"Bei Verträgen, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen worden sind, darf der Vertragspartner gemäß § 309 Nr. 13 b) BGB keine strengere Form als die Textform für eine Kündigung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen. Bei solchen Verträgen muss der Anbieter also eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift akzeptieren. Es kann einige wenige Ausnahmen, bei zum Beispiel Lebens- und Krankenversicherungen, bestimmten Strom-, Gas- und Abwasserverträgen, Gewerkschafts- und Vereinsmitgliedschaften oder bei Verträgen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geben. Bei solchen Verträgen ist es möglich, dass weiterhin die Schriftform für eine Kündigung im Vertrag oder den AGB wirksam vereinbart wurde."
Fällt dein Vertrag unter eine dieser Ausnahmen oder wurde er vor dem 01.10.2016 abgeschlossen, solltest du im Vertrag oder den AGB nachsehen, ob eine Kündigung in Schriftform vereinbart worden ist. In so einem Fall kann es notwendig sein eine eigene Kündigung zu versenden.
Bitte beachte, dass wir deine Vertragsbestandteile nicht kennen und daher weder im Vorfeld prüfen können, ob die Kündigung über unser Portal ausreichend ist, noch eine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung treffen können.
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