Jetzt wird’s spannend! Nach deutschem Recht kann jeder Vertrag vorzeitig – also ohne, dass die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden muss – gekündigt werden, wenn das Vertragsverhältnis für eine der Parteien nicht weiter „zugemutet werden kann“ (Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund).
Aber: Dafür bedarf es handfester Tatsachen. Meistens wird der Verbraucher von seinem Anbieter darüber informiert, dass er ein Sonderkündigungsrecht hat. Zum Beispiel bei Preiserhöhungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind. Innerhalb einer bestimmten Frist kannst du dann außerordentlich kündigen. Läuft diese ab, ohne dass du etwas unternimmst, gilt das als Zustimmung zur Vertragsänderung.
Hier noch der Gesetzestext für dich:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
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